Rechtsprechung
   BVerwG, 28.03.2008 - 8 B 20.08 (8 B 76.07)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,26610
BVerwG, 28.03.2008 - 8 B 20.08 (8 B 76.07) (https://dejure.org/2008,26610)
BVerwG, Entscheidung vom 28.03.2008 - 8 B 20.08 (8 B 76.07) (https://dejure.org/2008,26610)
BVerwG, Entscheidung vom 28. März 2008 - 8 B 20.08 (8 B 76.07) (https://dejure.org/2008,26610)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,26610) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Auszug aus BVerwG, 28.03.2008 - 8 B 20.08
    Gegen rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte sind außerordentliche Rechtsbehelfe nur dann zulässig, wenn sie in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395 ).
  • BVerfG, 08.02.2006 - 2 BvR 575/05

    Gegenvorstellung gegen Abänderungsbeschluss gem § 707 ZPO hält Monatsfrist des §

    Auszug aus BVerwG, 28.03.2008 - 8 B 20.08
    Es widerspräche der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, neben der nunmehr ausdrücklich geregelten Anhörungsrüge (§ 152a VwGO) eine Gegenvorstellung als ungeschriebenen außerordentlichen Rechtsbehelf gegen rechtskräftige Entscheidungen zuzulassen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 2. Senats vom 8. Februar 2006 - 2 BvR 575/05 - NJW 2006, 2907).
  • BVerwG, 09.01.2008 - 8 B 76.07

    Verstoß gegen Denkgesetz bei Annahme des Abgangs der Aktienbeteiligung als Indiz

    Auszug aus BVerwG, 28.03.2008 - 8 B 20.08
    Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Senats vom 9. Januar 2008 - BVerwG 8 B 76.07 - wird zurückgewiesen.
  • BVerwG, 27.05.2016 - 3 B 25.16

    Gegenvorstellung; Unstatthaftigkeit; ungeschriebener außerordentlicher

    Es widerspräche der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit, gegen rechtskräftige Entscheidungen neben der ausdrücklich geregelten Anhörungsrüge (§ 152a VwGO), die der Kläger nicht erhoben hat und fristgemäß nicht mehr erheben könnte, eine Gegenvorstellung als ungeschriebenen außerordentlichen Rechtsbehelf zuzulassen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Februar 2006 - 2 BvR 575/05 [ECLI:DE:BVerfG:2006:rk20060208.2bvr057505] - NJW 2006, 2907; BVerwG, Beschlüsse vom 28. März 2008 - 8 B 20.08 - juris und vom 25. Juni 2012 - 8 B 49.12 - juris Rn. 4; dazu BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12. Februar 2015 - 1 BvR 1948/12 -).
  • OVG Niedersachsen, 28.08.2009 - 4 ME 165/09

    Unstatthafte Gegenvorstellung gegen einen gemäß § 152 Abs. 1

    Dies ergibt sich nach der Auffassung des Senats aber nicht schon als zwangsläufige Folge der mit Wirkung vom 1. Januar 2005 durch den Gesetzgeber eingeführten Anhörungsrüge nach § 152a VwGO (so wohl BVerwG, Beschl. v. 8.6.2009 - 5 PKH 6/09 - Beschl. v. 28.3.2008 - 8 B 20/08 u.a.-).
  • OVG Niedersachsen, 14.01.2022 - 13 ME 435/21

    Abänderungsbefugnis; Anhörungsrüge; Antragsfrist; Ausland; Bekanntgabe;

    a) Offenbleiben kann, ob die Gegenvorstellung als solche ( generell) unstatthaft und deshalb unzulässig ist, weil der Gesetzgeber mit der durch Plenarbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 -, BVerfGE 107, 395, induzierten Schaffung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO (vgl. Anhörungsrügengesetz vom 9.12.2004 (BGBl. I. S. 3220)) gegen mit Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen - im Wege eines "beredten Schweigens" im Übrigen - zum Ausdruck gebracht hat, dass daneben die gesetzlich nicht geregelte Gegenvorstellung als ungeschriebener außerordentlicher Rechtsbehelf nicht mehr zuzulassen ist (vgl. diese Annahme in BVerwG, Beschl. v. 11.4.2017 - BVerwG 6 C 28.16 -, juris Rn. 2, v. 25.8.2014 - BVerwG 5 B 24.14 -, juris Rn. 2, v. 24.5.2013 - BVerwG 5 B 36.13 -, juris Rn. 3, v. 5.7.2012 - BVerwG 5 B 24.12, 5 PKH 5.12 -, juris Rn. 2, v. 11.1.2007 - BVerwG 8 KSt 17.06 -, juris Rn. 3, v. 25.6.2012 - BVerwG 8 B 49.12 - juris Rn. 4, und v. 28.3.2008 - BVerwG 8 B 20.08 -, juris Rn. 1; letztere beiden jeweils unter Bezugnahme auf BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 8.2.2006 - 2 BvR 575/05 -, NJW 2006, 2907, juris Rn. 5, der jedoch eine lediglich auf die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit einer Gegenvorstellung beschränkte Aussage enthielt, die sich möglicherweise nicht auf die Zulässigkeit der Gegenvorstellung überhaupt erstreckte; BVerfG, Beschl. v. 25.11.2008 - 1 BvR 848/07 -, BVerfGE 122, 190, NJW 2009, 829, juris Rn. 33 ff., sieht demgegenüber weder verfassungs- noch einfachrechtliche Gründe für eine generelle Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs der Gegenvorstellung).
  • BVerwG, 25.06.2012 - 8 B 49.12

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde mit sachlichen Angriffen gegen die

    Es widerspräche der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit, neben der nunmehr ausdrücklich geregelten Anhörungsrüge (§ 152a VwGO) eine Gegenvorstellung als ungeschriebenen außenordentlichen Rechtsbehelf gegen rechtskräftige Entscheidungen zuzulassen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Februar 2006 - 2 BvR 575/05 - NJW 2006, 2907; BVerwG, Beschluss vom 28. März 2008 - BVerwG 8 B 20.08 - juris).
  • VGH Bayern, 26.03.2021 - 20 NE 21.882

    Erfolglose Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gegen Ablehnung eines

    Es kann dabei dahinstehen, ob die Gegenvorstellung bereits unzulässig ist, weil der Gesetzgeber mit der Schaffung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO zum Ausdruck gebracht hat, dass daneben die gesetzlich nicht geregelte Gegenvorstellung nicht mehr zuzulassen ist (BVerwG, B.v. 28.3.2008 - 8 B 20.08 - juris; B.v. 25.6.2012 - 8 B 49.12 - juris Rn. 4).
  • BVerwG, 28.04.2011 - 8 B 79.10
    Es widerspräche der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, neben der nunmehr ausdrücklich geregelten Anhörungsrüge (§ 152a VwGO) eine Gegenvorstellung als ungeschriebenen außerordentlichen Rechtsbehelf gegen rechtskräftige Entscheidungen zuzulassen (vgl. BVerfG, Beschluss der Ersten Kammer des Zweiten Senats vom 8. Februar 2006 - 2 BvR 575/05 - NJW 2006, 2907; BVerwG, Beschluss vom 28. März 2008 - BVerwG 8 B 20.08 - juris).
  • VGH Bayern, 04.04.2019 - 10 C 19.614

    Keine Geltendmachung der inhaltlichen Unrichtigkeit einer Entscheidung im

    Es kann dabei dahinstehen, ob die Gegenvorstellung bereits unzulässig ist, weil der Gesetzgeber mit der Schaffung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO zum Ausdruck gebracht hat, dass daneben die gesetzlich nicht geregelte Gegenvorstellung nicht mehr zuzulassen ist (BVerwG, B.v. 28.3.2008 - 8 B 20.08 - juris; B.v. 25.6.2012 - 8 B 49.12 - juris Rn. 4).
  • OVG Sachsen, 03.06.2009 - 2 D 15/09

    Gegenvorstellung; Statthaftigkeit

    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind außerordentliche Rechtsbehelfe gegen rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte nur dann zulässig, wenn sie in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt sind (BVerwG, Beschl. v. 28.3.2008 - 8 B 20/08 - juris); es widerspräche der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, neben der nunmehr ausdrücklich geregelten Anhörungsrüge (§ 152a VwGO) eine Gegenvorstellung als ungeschriebenen außerordentlichen Rechtsbehelf gegen rechtskräftige Entscheidungen zuzulassen.
  • OVG Sachsen, 19.11.2015 - 5 B 248/15

    Unzulässige Gegenvorstellung

    1 Es kann dahinstehen, ob eine Gegenvorstellung nach Einführung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO noch statthaft ist (vgl. verneinend: BVerwG, Beschl. v. 26. März 2009 - 2 PKH 2.09 -, juris Rn. 3; Beschl. v. 28. März 2008 - 8 B 20.08 [8 B 76.07] -, juris; sowie SächsOVG, Beschl. v. 3. Juni 2009 - 2 D 15/09 -, juris).
  • OVG Sachsen, 07.11.2012 - 2 A 636/12

    Anhörungsrüge, Gegenvorstellung wegen Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen

    Es widerspräche der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit, neben der nunmehr ausdrücklich geregelten Anhörungsrüge eine Gegenvorstellung als ungeschriebenen außerordentlichen Rechtsbehelf gegen rechtskräftige Entscheidungen zuzulassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8. Februar 2006 a. a. O.; BVerwG, Beschl. v. 28. März 2008 - 8 B 20.08 - und v. 25. Juni 2012 - 8 B 4.12 -, beide juris; Senatsbeschl. v. 3. Juni 2009 - 2 D 15/09 -, juris Rn. 2).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht